Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 98 Anrechnung anderer Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 22/11 R
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 27/12 R(Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwillig versichertes Mitglied - Auffangpflichtversicherter - keine Beitragspflicht der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG)Zitiert von 15
- BSG, 16.05.2012 – B 4 AS 105/11 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer litauischen Altersrente - Vergleichbarkeit mit der deutschen Altersrente - kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II nach § 65 Abs 4 SGB 2 iVm § 428 SGB 3 oder § 12 a S 2 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 82
- LSG Thüringen, 17.10.2012 – L 8 SO 741/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 04.05.2011 – L 2 SO 5815/09Zitiert von 2
- SG Heilbronn, 05.11.2009 – S 13 SO 494/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/98#abs-1 (1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/98#abs-2 (2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/98#abs-3 (3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.